Steuer & Buchhaltung

Geschäftskonto-Kosten absetzen: Was steuerlich absetzbar ist

Kontoführungsgebühren, Transaktionskosten, Kreditkartengebühren – was Sie als Betriebsausgabe geltend machen können, wie Sie es richtig buchen und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

Geprüft & geschrieben von Firmendo
29. Mai 2026
ca. 8 Min. Lesezeit
Person notiert Zahlen neben Taschenrechner
Das Wichtigste in Kürze
  • Kosten eines ausschließlich betrieblich genutzten Geschäftskontos können in der Regel als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
  • Dazu zählen typischerweise Kontoführungsgebühren, Transaktionsentgelte, Kreditkartengebühren und betriebliche Überziehungszinsen.
  • Privat veranlasste Kontokosten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Ein separates Geschäftskonto erleichtert die steuerlich saubere Trennung daher deutlich.
  • Wichtig ist eine saubere Dokumentation der Buchungen, eine geordnete Belegablage und die passende Zuordnung in der Buchhaltung.
  • Bei gemischt genutzten Konten ist nur der betriebliche Anteil abziehbar; die Aufteilung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wer selbstständig ist oder ein Unternehmen führt, zahlt laufend Kosten für sein Geschäftskonto: Monatliche Grundgebühren, Buchungsposten, Kreditkartenentgelte. Solche Kosten können den steuerpflichtigen Gewinn mindern, wenn sie betrieblich veranlasst und korrekt erfasst sind.

In diesem Ratgeber zeigen wir Schritt für Schritt, welche Geschäftskonto-Kosten steuerlich relevant sind, wie Sie diese korrekt buchen und welche typischen Fehler dabei vermieden werden sollten.

Stand & Einordnung: Stand: 29. Mai 2026. Grundlage dieses Artikels sind insbesondere § 4 Abs. 4 EStG sowie die aktuellen Regeln zu Buchführungspflichten und Aufbewahrungsfristen. Der Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Grundlagen

Was sind Betriebsausgaben – und warum ist das relevant?

Das Finanzamt akzeptiert Ausgaben nur dann als steuermindernde Betriebsausgaben, wenn sie „durch den Betrieb veranlasst“ sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Für Ihr Geschäftskonto bedeutet das: Bei einem ausschließlich betrieblich genutzten Konto können die entsprechenden laufenden Kontokosten grundsätzlich vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Der Unterschied zur Privatperson ist entscheidend: Rein privat veranlasste Kontokosten sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Ein separates Geschäftskonto ist deshalb meist die sauberere Lösung, weil sich betriebliche und private Zahlungen klarer trennen lassen.

betriebliche Kontokosten
bei ausschließlich betrieblicher Nutzung grundsätzlich abziehbar
§ 4
EStG – gesetzliche Grundlage für Betriebsausgaben
Privatanteil
rein privat veranlasste Kontokosten sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Kostenarten

Welche Geschäftskonto-Kosten können Sie absetzen?

Grundsätzlich gilt: Alle laufenden Kosten, die unmittelbar mit der Kontoführung zusammenhängen, sind Betriebsausgaben. Hier ein vollständiger Überblick:

Kostenart Absetzbar? Buchungskonto (SKR03/04)
Monatliche Kontoführungsgebühr ✅ Ja, 100 % 4970 / 6855
Buchungsposten / Transaktionsentgelte ✅ Ja, 100 % 4970 / 6855
Kreditkartengebühr (Geschäftskarte) ✅ Ja, 100 % 4970 / 6855
Überziehungszinsen (Dispo/Kontokorrent) ✅ Ja, 100 % 2125 / 7310
Gebühren für Auslandsüberweisungen (SWIFT) ✅ Ja, 100 % 4970 / 6855
Entgelte für Echtzeitüberweisungen ✅ Ja, 100 % 4970 / 6855
Kontoauszugsgebühren / Postleistungen ✅ Ja, 100 % 4970 / 6855
Mahngebühren der Bank ✅ Ja, 100 % 4970 / 6855
Kosten für Online-Banking-Token / Sicherheitsmedien ✅ Ja, 100 % 4970 / 6855
Privatkonto-Gebühren (gemischt genutztes Konto) ⚠️ Anteilig Nur betrieblicher Anteil
Reines Privatkonto ❌ Nein Nicht buchbar
Profi-Tipp: Viele Banken stellen monatliche Gebührenübersichten oder Kontoauszüge als PDF bereit. Diese können direkt als Beleg in der Buchhaltung abgelegt werden und erleichtern die spätere Nachvollziehbarkeit.

Buchung

Wie buchen Sie Geschäftskonto-Kosten richtig?

Die Buchung ist einfacher, als viele denken. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) – die für Einzelunternehmer und Freiberufler die häufigste Form ist – reicht es, die Ausgabe zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen.

  1. Kontoauszug oder Gebührenbeleg herunterladen: Die meisten Banken stellen monatliche Kontoauszüge als PDF bereit. Diese sind Ihr Buchungsbeleg. Sofort digital ablegen – am besten nach Datum benannt (z. B. „2026-03_Kontoauszug_Deutsche-Bank.pdf“).
  2. Ausgabe in der Buchhaltungssoftware erfassen: Kategorie: „Bankgebühren“ oder eine vergleichbare Kategorie für betriebliche Kontokosten. In SKR03: Konto 4970, in SKR04: Konto 6855. Bei Überziehungszinsen separat als Zinsaufwand buchen (SKR03: 2125, SKR04: 7310).
  3. Auf Umsatzsteuer achten: Bankgebühren sind in Deutschland umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 8 UStG). Das bedeutet: Auf den Kontogebühren steht keine Mehrwertsteuer – es gibt daher auch keinen Vorsteuerabzug. In der Buchhaltung wird der Betrag in solchen Fällen regelmäßig ohne Vorsteuerabzug erfasst.
  4. Beleg aufbewahren: Buchungsbelege und Rechnungen sind in der Regel 8 Jahre aufzubewahren. Für andere steuerlich relevante Unterlagen können je nach Unterlagenart auch 6 oder 10 Jahre gelten. Eine geordnete digitale Ablage in einem Dokumentenarchiv oder direkt in der Buchhaltungssoftware ist in vielen Fällen praktikabel.
Hinweis: Bei typischen Bankleistungen fällt in vielen Fällen keine abzugsfähige Vorsteuer an, weil zahlreiche Umsätze im Zahlungs- und Kontoverkehr umsatzsteuerfrei sind (§ 4 Nr. 8 UStG). Entscheidend ist daher vor allem die korrekte ertragsteuerliche Zuordnung als Betriebsausgabe.

Sonderfall

Sonderfall: Gemischt genutztes Privatkonto

Manche Selbstständigen – besonders in der Gründungsphase oder als Kleingewerbetreibende – nutzen ihr Privatkonto auch für betriebliche Zahlungen. Das ist rechtlich zulässig, steuerlich jedoch deutlich dokumentationsintensiver.

Wird ein Konto sowohl privat als auch betrieblich genutzt, können nur die betrieblich veranlassten Kosten angesetzt werden. In der Praxis ist deshalb eine nachvollziehbare Aufteilung und saubere Dokumentation wichtig. Das Finanzamt akzeptiert hier verschiedene Methoden:

Methoden zur anteiligen Aufteilung beim Mischkonto
  • Umsatzanteil – Verhältnis betriebliche zu privaten Buchungen im Monat (z. B. 60 % betrieblich → 60 % der Kontogebühr absetzbar)
  • Buchungsanzahl – Anteil der betrieblichen Transaktionen an allen Buchungen
  • Pauschalschätzung – Bei sehr geringer betrieblicher Nutzung kann ein geschätzter Prozentsatz ausreichend sein, wenn die Herleitung nachvollziehbar dokumentiert ist
  • Kostenlose Privatkonten – Bei kostenlos geführten Privatkonten fallen oft keine abziehbaren Kontogebühren an; ein separates Geschäftskonto erleichtert die betriebliche Trennung trotzdem
Praxis-Hinweis: Ein separates Geschäftskonto erleichtert die Buchhaltung deutlich. Bei gemischt genutzten Konten steigt der Dokumentationsaufwand, weil der betriebliche Anteil nachvollziehbar abgegrenzt werden muss.

Gewinnermittlung

EÜR oder Bilanz – spielt das eine Rolle?

Für viele Einzelunternehmer und Freiberufler ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) die übliche Form der Gewinnermittlung. Maßgeblich sind seit 2024/2025 die erhöhten Schwellen gemäß § 141 AO (Jahresumsatz unter 800.000 € oder Gewinn unter 80.000 €). Freiberufler dürfen ihren Gewinn in vielen Fällen unabhängig davon weiterhin per EÜR ermitteln. Für bilanzierungspflichtige Unternehmen (GmbH, UG, Kapitalgesellschaften sowie Gewerbetreibende über diesen Grenzen) gilt die doppelte Buchführung.

In beiden Fällen können Geschäftskonto-Kosten berücksichtigt werden – die buchhalterische Behandlung unterscheidet sich jedoch leicht:

Methode Erfassungszeitpunkt Buchungskonto
EÜR (Zufluss-/Abflussprinzip) Im Monat der tatsächlichen Kontoabbuchung 4970 (SKR03) / 6855 (SKR04)
Bilanz (Accrual-Prinzip) Im Monat, für den die Gebühr wirtschaftlich gilt 4970 (SKR03) / 6855 (SKR04)

In der Praxis fällt dieser Unterschied bei monatlichen Kontogebühren kaum ins Gewicht. Relevant wird es nur, wenn z. B. eine Jahresgebühr im Dezember für das Folgejahr abgebucht wird – dann muss sie in der Bilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt werden.


Kreditkarte

Kreditkartengebühren richtig absetzen

Viele Geschäftskonten beinhalten eine Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express). Die Jahresgebühr für eine ausschließlich betrieblich genutzte Kreditkarte kann in der Regel als Betriebsausgabe berücksichtigt werden – unabhängig davon, ob die Karte zur Haupt- oder Zusatzkarte des Kontos gehört.

Wichtig ist jedoch die klare Trennung: Eine private Kreditkarte – auch wenn Sie sie gelegentlich für betriebliche Einkäufe nutzen – ist nur anteilig absetzbar. Besser: eine separate Geschäftskreditkarte, die Sie ausschließlich betrieblich verwenden.

Tipp: Viele Anbieter stellen virtuelle Karten ohne zusätzliche Jahresgebühr zur Verfügung. Fallen dabei einzelne Transaktionsgebühren an, können auch diese bei betrieblicher Nutzung grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Der Nachweis erfolgt in der Regel über den Kontoauszug.

Zinskosten

Kontokorrentzinsen und Dispozinsen absetzen

Wenn Sie Ihr Geschäftskonto überziehen oder einen Kontokorrentkredit (laufende Kreditlinie) nutzen, fallen Zinsen an. Solche Zinsen können grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden – allerdings auf einem anderen Buchungskonto als laufende Kontogebühren.

In der Buchhaltung werden sie als Zinsaufwand erfasst (SKR03: Konto 2125, SKR04: Konto 7310). In der EÜR erscheinen sie in Zeile 26 (Schuldzinsen). Beachten Sie: Die Abziehbarkeit von Schuldzinsen kann bei Überentnahmen eingeschränkt sein (§ 4 Abs. 4a EStG) – hier kann im Einzelfall eine steuerliche Einordnung sinnvoll sein.

Häufiger Fehler: Zinsen und Gebühren auf demselben Konto buchen. Das ist buchhalterisch ungenau und sollte möglichst sauber getrennt werden. Besser: Kontogebühren auf 4970/6855, Zinsen auf 2125/7310 – so bleibt die Buchhaltung sauberer und Buchungen sind später besser nachvollziehbar.

Checkliste

Checkliste: Alles richtig gemacht?

Bevor Sie Ihre Steuererklärung einreichen, gehen Sie diese Punkte durch:

Ihre Abschluss-Checkliste für Geschäftskonto-Kosten
  • Alle monatlichen Kontoauszüge des Jahres heruntergeladen und abgelegt
  • Gebühren als „Bankgebühren“ oder „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ gebucht (kein Vorsteuerabzug!)
  • Zinsen separat als Zinsaufwand erfasst
  • Kreditkartengebühr der Geschäftskarte als Betriebsausgabe gebucht
  • Bei Mischkonto: Aufteilungsschlüssel dokumentiert und nachvollziehbar begründet
  • Buchungsbelege und Rechnungen in der Regel 8 Jahre aufbewahrt (digital oder physisch); für andere Unterlagen ggf. 6 oder 10 Jahre
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Gerade bei gemischt genutzten Konten, Sonderfällen in der Buchhaltung oder Unsicherheiten bei der Gewinnermittlung kann eine kurze steuerliche Einordnung sinnvoll sein.

FAQ

Häufige Fragen zum Absetzen von Geschäftskonto-Kosten

Kann ich die Kontoführungsgebühr meines Geschäftskontos absetzen? +
Ja, laufende Kontoführungsgebühren eines betrieblich genutzten Geschäftskontos können in der Regel als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass das Konto tatsächlich für betriebliche Zwecke genutzt wird.
Sind auch Kreditkartengebühren absetzbar? +
Bei einer geschäftlich genutzten Kreditkarte können Jahresgebühren und laufende Kosten grundsätzlich ebenfalls als Betriebsausgabe erfasst werden. Bei gemischter Nutzung ist eine saubere Aufteilung wichtig.
Wie buche ich Geschäftskonto-Gebühren richtig? +
Kontogebühren werden in der Praxis meist getrennt von Zinsen erfasst, damit die Buchhaltung sauber bleibt. Welche Kontonummer Sie konkret verwenden, hängt vom Kontenrahmen und Ihrer Buchhaltungslogik ab.
Kann ich auch ein gemischt genutztes Privatkonto anteilig absetzen? +
Ja, bei einem gemischt genutzten Konto ist grundsätzlich nur der betriebliche Anteil abziehbar. Dafür brauchen Sie aber einen nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssel und eine saubere Dokumentation.
Sind Dispozinsen oder Kontokorrentzinsen auch Betriebsausgaben? +
Ja, Zinsen aus der betrieblichen Kontonutzung können grundsätzlich ebenfalls als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Sie sollten jedoch buchhalterisch getrennt von normalen Kontogebühren behandelt werden.
Brauche ich für das Finanzamt alle Kontoauszüge als Nachweis? +
Eine vollständige und geordnete Ablage der Kontoauszüge ist in vielen Fällen sinnvoll, um Gebühren, Zinsen und betriebliche Buchungen nachweisen zu können. Gerade bei Rückfragen oder gemischter Nutzung erleichtert das die Argumentation deutlich.

Ein separates Geschäftskonto erleichtert Buchhaltung und saubere Trennung

Wer betriebliche und private Zahlungen sauber trennt, spart Zeit in der Buchhaltung und schafft eine bessere Grundlage für die steuerliche Erfassung laufender Kontokosten.

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