Welche Kosten und Gebühren kann man beim Geschäftskonto absetzen?

Ausgaben von der Steuer abzusetzen ist eine der besten Möglichkeiten, seine Steuerlast zu reduzieren und damit bares Geld zu sparen. Für Unternehmer, Selbstständige oder Freiberufler kann der Geldverkehr eine hohe Kostenquelle sein: Kontoführungsgebühren, Lastschriftgebühren oder Zinsen können allerdings allesamt von der Steuer abgesetzt werden. Doch immer wieder tauchen Beschränkungen und Limitierungen auf. Was Sie absetzen können und auf welche Dinge sie unbedingt achten müssen, erfahren Sie hier!

1. Kontoführungsgebühren:

Kleinunternehmer:

Kleinunternehmer können die Kontoführungsgebühren für ihr Geschäftskonto absetzen, wenn das Konto ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Die Kosten werden als Betriebsausgabe eingetragen.

Selbstständige und Freiberufler:

Auch für Selbstständige und Freiberufler gilt: Die Kontoführungsgebühren sind als Betriebsausgabe bei der Steuer absetzbar. Allerdings ist diese Berufsgruppe oft dazu geneigt, ein gemischtes Konto zu führen, auf welchem sowohl private als auch Geschäftsausgaben getätigt werden. In diesem Fall sind die Gebühren lediglich anteilig absetzbar. Ein kostenloses Geschäftskonto umgeht diese Problematik – es macht daher Sinn, die Ausgaben als Freiberufler oder Selbstständiger strikt zu trennen.

Unternehmen (GmbH, AG):

Die Kontoführungsgebühren sind voll absetzbar. Der Nachweis darüber erfolgt über die Kontoauszüge des Kontos. Da für eine Kapitalgesellschaft zwingend ein separates Geschäftskonto geführt werden muss, ist die Frage nach einer privaten Nutzung überflüssig.

Für alle gilt:

Zu den Kontoführungsgebühren gehört übrigens nicht nur die monatliche Gebühr für das Konto – auch andere Bankgebühren können darunter abgesetzt werden. Alle Kosten, die im Kontext eines betrieblichen Geldtransfers stehen, können beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dazu gehören die Gebühren für Kreditkarten, EC-Karten, Kontoauszüge, Buchungskosten oder Kosten für Zahlungen in anderen Währungen.

2. Dispozinsen und Überziehungszinsen

Kleinunternehmer:

Kleinunternehmer können die Kosten für einen Dispo- oder Überziehungskredit in voller Höhe absetzen, sofern die Ausgabe betrieblich begründet werden kann. Dies ist bei einem gemischt, verwendeten Konto unmöglich und ohne separates Geschäftskonto wird das Finanzamt die Absetzbarkeit verweigern. Pauschal können 2.050 € abgesetzt werden, sind die Kosten höher, müssen Nachweise erbracht werden. Vorsicht also vor zu hohen Privatentnahmen. Ein Firmenkonto ist eigentlich ein Muss – wer sich scheut, kann einen kostenlosen Geschäftskonto Vergleich anstellen und sich dann entscheiden.

Selbstständige und Freiberufler:

Wie auch bei Kleinunternehmern sind Freiberufler und Selbstständige immer dann im Nachteil, wenn die Ausgaben nicht eindeutig zugeordnet werden können. Bei einem Dispo- oder Überziehungskredit ist dies besonders schwierig, da er meist im Laufe der Zeit mit Einnahmen wieder ausgeglichen und dann im Geschäftsjahr wieder aufgenommen wird. Sind nun Privatausgaben auf dem Konto zu verzeichnen, kann vom Finanzamt immer behauptet werden, die Ausgabe steht nicht im betrieblichen Zusammenhang, sondern hätte mit Unterlassen der Privatentnahme verhindert werden können. Pauschal sind 2.050 € absetzbar, bei höheren Kosten müssen Belege vorgezeigt werden.

Unternehmen:

Kapitalgesellschaften können die Kosten für einen Kontokorrentkredit über Überziehungskredit größtenteils problemlos voll absetzen. Privatentnahmen gibt es hier nicht – man würde von Gewinnausschüttungen sprechen.

3. Kreditzinsen

Kleinunternehmer:

Die Zinsen für einen Kredit können von Kleinunternehmern dann abgesetzt werden, wenn es sich bei der Ausgabe des Kredits um eine betriebliche Ausgabe handelt. Die Angabe, dass der Kredit über das Firmenkonto aufgenommen wird, reicht als Nachweis nicht aus. Vielmehr muss die Verwendung des Kredits nachgewiesen werden, z. B. als Investition in eine neue Anlage oder Zahlung von geschäftlichen (!) Verbindlichkeiten. Jede Rechnung über die Ausgabe sollte deshalb aufgehoben werden.

Selbstständige und Freiberufler:

Freiberufler und Selbstständige können ihre Kreditzinsen voll von der Steuer absetzen. Allerdings muss der Grund für den Kredit auf einer betrieblichen Notwendigkeit fußen und nachgewiesen werden. Wird etwa ein Auto angeschafft, muss nachgewiesen werden, dass dieses für die Selbstständigkeit überhaupt benötigt wird. Dies wäre z. B. im Außendienst der Fall. Als freiberuflicher Nachhilfelehrer wäre ein Autokauf schwerer zu rechtfertigen. Auch die Nutzung des Autos ist wichtig: Wird es privat genutzt oder ausschließlich betrieblich? Man kann sich im Zweifel im Vorfeld bei seinem zuständigen Finanzamt informieren.

In jedem Falle gilt: Alle Belege, sowohl über den Kredit als auch die damit getätigte Ausgabe, sind aufzuheben, da diese dem Finanzamt als Nachweis dienen.

Achtung: Wie auch Kleinunternehmer haben Freiberufler häufig das Problem, dass kein separates Geschäftskonto geführt wird. Die Zinsen für einen Kredit, der auf dem Privatkonto für eine geschäftliche Ausgabe aufgenommen wird, ist theoretisch zwar absetzbar, das Finanzamt kann aber mehr Nachweise verlangen oder sich ganz quer stellen.

Unternehmen:

Zinsen für Schulden, dazu zählen auch Darlehen und Kredite, sind immer dann absetzbar, wenn die Schuld aufgrund von Betriebsausgaben entstanden sind. Man spricht hier auch von einer Betriebsschuld. In der Regel ist dies beim Finanzamt nicht nachweispflichtig, da bei einem Geschäftskonto davon ausgegangen wird, dass die Kredite auch den Betrieb betreffen.

Für alle Selbstständigen, Freiberufler oder Kleinunternehmer gilt außerdem:

Kreditzinsen und die „Überentnahme“

Im Grunde sind Schuldzinsen also immer dann absetzbar, wenn die Verwendung des Kredits auf eine Betriebliche Ausgabe zurückzuführen ist, z. B. die Anschaffung der Büroeinrichtung. Allerdings hat sich der Gesetzgeber eine Beschränkung einfallen lassen, denn findige Unternehmer finden immer wieder Wege, um einen Schuldzins für Darlehen abzusetzen, die wenigstens teilweise privat verwendet werden. Dafür entnehmen sie dem geschäftlichen Konto Geld, welches für private Zwecke genutzt wird. In Steuerkreisen spricht man hier von Überentnahme – und Finanzämter sind sich dieser Vorgehensweise bewusst und achten deshalb besonders darauf.

In der Praxis ist eine Überentnahme einfach erklärt: Im laufenden Wirtschaftsjahr wird mehr entnommen, als eingenommen wird.

Als Beispiel:

Der jährliche Umsatz liegt im ersten Jahr des Betriebes bei 40.000 €. Der Unternehmer entnahm insgesamt 60.000 € – für Lebenshaltungskosten, private Versicherungen etc. Damit liegt eine Überentnahme von 20.000 € vor. Die entstandenen Zinsen für diese 20.000 € möchte der Unternehmer nun von der Steuer absetzen. Es entstanden außerdem 8.000 € Zinsen für betriebliche Darlehen, die eindeutig zuzuordnen sind. Pauschal gilt für ihn jetzt:

  • Er hat einen Freibetrag von 2.050 € für betriebliche Schuldzinsen.
  • Betriebliche Schuldzinsen sind pauschal i.H.v. 6 % der Überentnahme nicht mehr abzugsfähig.

Seine betrieblichen Schuldzinsen betragen 8.000 €, wovon 2.050 € pauschal absetzbar sind. Der Rest allerdings nicht! Denn 6 % der Überentnahme werden als nicht absetzbar gewertet – hierbei handelt es sich immerhin um 1.200 €. Das Heimtückische: Die Überentnahme wird nicht nur für ein Wirtschaftsjahr gewertet, sondern für alle Wirtschaftsjahre des Betriebes übertragen.

Wer also ein Jahr massiv über entnommen hat, kann sich dies in späteren, guten Wirtschaftsjahren immer noch auf die Absetzbarkeit der Schuldzinsen auswirken.

Unser Fazit:

Wer wirklich Steuer sparen möchte, sollte auf zwei Dinge ganz besonders achten:

  1. Die ordentliche Aufbewahrung aller Belege und Rechnungen
  2. Die Trennung von geschäftlichen und privaten Ausgaben

Nur wer diese Richtlinien beachtet, kann sich sicher sein, dass das Finanzamt keine zusätzlichen Nachweise benötigt oder die Absetzbarkeit angezweifelt wird.

Wer seine geschäftlichen Ein- und Ausnahmen immer noch über sein Privatkonto laufen lässt, sollte in naher Zeit also ein Firmenkonto eröffnen. Mit diesem müssen erstens die privaten Buchungen dem Finanzamt erst gar nicht offengelegt werden und man kann seine Kosten eindeutig dem betrieblichen Konto zuweisen.

Die Angaben hier sind rechtlich nicht bindend – im Zweifelsfall sollte man sich immer an sein zuständiges Finanzamt wenden oder einen Steuerberater beauftragen.

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